Das deutsche Steuerrecht ist (aus systematischer Sicht) in Unordnung. Dies wird unter anderem durch die in der deutschen Steuergesetzgebung erkennbare Tendenz einer aus fiskalischen Gründen zunehmenden Beschränkung der Berücksichtigung von Verlusten weiter verschärft. Allerdings ergibt sich die Rechtfertigung des Abzugs von Erwerbsausgaben aus dem objektiven Nettoprinzip als Konkretisierung des wirtschaftlichen Leistungsfähigkeitsprinzips. Die Mantelkaufregelung im Körperschaftsteuerrecht ist eine Einschränkung des Verlustabzugs von Körperschaften. Im Zuge des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 ist der Mantelkauf neu geregelt worden, womit der Gesetzgeber (erneut) eindrucksvoll für eine weitere Erosion des objektiven Nettoprinzips gesorgt hat. Die dadurch hervorgerufenen Benachteiligungen von Körperschaften wirken in der aktuellen Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise krisenverschärfend, wodurch der Gesetzgeber gezwungen wurde, erneut unsystematisch in die Norm einzugreifen.
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich eingehend mit der aktuellen steuerrechtlichen Behandlung des Mantelkaufs und möchte einen Beitrag zur verfassungskonformen und dem Leitbild der wirtschaftlichen Transaktion eines Mantelkaufs entsprechenden Regelung im deutschen Steuerrecht leisten.
Nach der Entstehungsgeschichte werden ausführlich die Tatbestandsmerkmale sowohl der alten Regelung im § 8 Abs. 4 KStG a. F. als auch der neuen Vorschrift des § 8 c KStG n. F. analysiert. Den Schwerpunkt der Arbeit bildet die verfassungsrechtliche Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs.1 GG. Es wird gezeigt, dass die durch den § 8 c KStG n. F. hervorgerufenen Ungleichbehandlungen weder durch das Argument der Missbrauchsverhinderung noch durch andere sachliche Gründe gerechtfertigt werden können. Durch einen Blick über die Grenzen hinweg werden auch alternative (verfassungskonforme) Mantelkaufregelungen dargelegt.