Der Verfahrenstitel des § 295a Abs 1 BAO hat seit seiner Einführung mit dem AbgÄG 2003 in der steuerlichen Praxis große Bedeutung erlangt. Bei Eintritt eines rückwirkenden Ereignisses mit abgabenrechtlicher Wirkung für die Vergangenheit besteht nach Maßgabe von § 295a BAO die Möglichkeit, einen bereits rechtskräftigen Bescheid abzuändern. In diesem Werk werden unter Berücksichtigung der aktuellen Literatur und Judikatur die einzelnen Tatbestandsmerkmale der Bestimmung detailliert erläutert.